CAMPINGORDNUNG

[et_pb_section admin_label=“section“][et_pb_row admin_label=“row“][et_pb_column type=“1_2″][et_pb_text admin_label=“Text“ background_layout=“light“ text_orientation=“left“ use_border_color=“off“ border_color=“#ffffff“ border_style=“solid“]

PARK- UND CAMPINGORDNUNG

 

1. Geltung der Park- und Campingordnung

Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen

Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände

gehörenden Straßen und Wege. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder

Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und

Campingordnung.

 

2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu

leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.

 

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und

Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu

den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen

beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist

stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-

Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile,

Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert

ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen.

Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur

auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt

werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder

durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt

werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür

anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder

Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet

und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und

Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

 

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht

haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem

amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das

Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht

verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen

könnte, abgestellt wurde.

 

5. Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros

verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen

benutzen.

 

6. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht.

Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr.

Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der

Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

 

7. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder

Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist

grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für

Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch,

Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

 

8. Zulässige Stellfläche pro Person

Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 4

mÇ, also z.B. 2m x 2m. Pavillons von einer maximalen Größe 3m x 3m sind bei

Gruppen bis zu 10 Personen zulässig.

 

9. Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten,

unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem

Festivalpass erlaubt.

 

10. Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder

Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden,

die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

 

11. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände

Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine selektive .berprüfung und

Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene

Gegenstände.

 

12. Verbotene Gegenstände

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  • Pyrotechnische Gegenstände aller Art
  • Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
  • Bau- und Brennholz
  • Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
  • Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
  • Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
  • Trockeneis
  • Säurebatterien
  • Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
  • Megaphone
  • Aggregate

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur

Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der

Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos

konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

 

13. Erlaubte Gegenstände

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

  • Zelte, Pavillons und Zubehör
  • Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenst.nde
  • Proviant und Getränke
  • Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern
  • Klein-Grills
  • Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien

 

14. Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige

Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht

beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen

des Anwohnerschutzes begrenzt werden.

 

15. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur

Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

 

16. Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die

Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!

 

17. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.

 

18. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden

und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stechund

Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

 

19. Grillen

Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen

Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt

werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu

informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle

zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer

brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche

Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie

unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum

Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

 

20. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber

zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung

gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen

dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die

Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von

Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und

angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus

verfolgt.

 

21. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

22. Unberechtigter Zutritt

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten

Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a

StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

 

23. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

 

24. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen

oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

 

25. Abreise

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem

ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört

insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und

Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut

und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes,

Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag, 11.06.2017, 12.00

Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

 

26. Sonstige Anweisungen/ Hinweise

Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und

die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.

[/et_pb_text][/et_pb_column][et_pb_column type=“1_2″][et_pb_image admin_label=“Bild“ src=“https://www.kaerbholz.de/wp-content/uploads/2016/12/Flyer_Heimspiel2017_Bands_2.jpg“ show_in_lightbox=“off“ url_new_window=“off“ use_overlay=“off“ animation=“left“ sticky=“off“ align=“left“ force_fullwidth=“off“ always_center_on_mobile=“on“ use_border_color=“off“ border_color=“#ffffff“ border_style=“solid“ /][et_pb_image admin_label=“Bild“ src=“https://www.kaerbholz.de/wp-content/uploads/2017/01/Flyer_Heimspiel2017_Bands_Amtsblatt_S2_2_web.jpg“ show_in_lightbox=“off“ url_new_window=“off“ use_overlay=“off“ animation=“left“ sticky=“off“ align=“left“ force_fullwidth=“off“ always_center_on_mobile=“on“ use_border_color=“off“ border_color=“#ffffff“ border_style=“solid“ /][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]