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PARK- UND CAMPINGORDNUNG
1. Geltung der Park- und Campingordnung
Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen
Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände
gehörenden Straßen und Wege. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder
Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und
Campingordnung.
2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu
leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.
3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und
Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu
den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen
beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist
stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-
Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile,
Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert
ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen.
Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur
auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt
werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder
durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt
werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür
anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder
Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet
und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und
Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
4. Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht
haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem
amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das
Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht
verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen
könnte, abgestellt wurde.
5. Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros
verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen
benutzen.
6. Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht.
Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr.
Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der
Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
7. Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder
Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für
Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch,
Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
8. Zulässige Stellfläche pro Person
Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 4
mÇ, also z.B. 2m x 2m. Pavillons von einer maximalen Größe 3m x 3m sind bei
Gruppen bis zu 10 Personen zulässig.
9. Betreten des Campingbereichs
Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten,
unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem
Festivalpass erlaubt.
10. Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder
Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden,
die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.
11. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine selektive .berprüfung und
Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene
Gegenstände.
12. Verbotene Gegenstände
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
- Pyrotechnische Gegenstände aller Art
- Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
- Bau- und Brennholz
- Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
- Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
- Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
- Trockeneis
- Säurebatterien
- Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
- Megaphone
- Aggregate
Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur
Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der
Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos
konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.
13. Erlaubte Gegenstände
Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
- Zelte, Pavillons und Zubehör
- Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenst.nde
- Proviant und Getränke
- Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern
- Klein-Grills
- Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien
14. Betrieb von Soundanlagen
Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige
Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht
beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen
des Anwohnerschutzes begrenzt werden.
15. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur
Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
16. Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die
Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
17. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.
18. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden
und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stechund
Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
19. Grillen
Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen
Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt
werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu
informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle
zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer
brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche
Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie
unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum
Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
20. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber
zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung
gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen
dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die
Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von
Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und
angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus
verfolgt.
21. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
22. Unberechtigter Zutritt
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten
Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a
StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
23. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
24. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen
oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
25. Abreise
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem
ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört
insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und
Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut
und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes,
Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag, 11.06.2017, 12.00
Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
26. Sonstige Anweisungen/ Hinweise
Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und
die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
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